Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sind sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, durch einen Unfall, Schlaganfall oder Demenz, und Sie nicht möchten, dass diese Aufgaben von einem Fremden geregelt werden, dann sollten Sie eine Vorsorgevollmacht aufsetzen lassen.
Denn die wenigsten wissen, dass weder die Eltern, Kinder oder Ehepartner für Sie handeln dürfen. Diese Aufgaben übernimmt das Vormundschaftsgericht und bestellt einen Betreuer.

Stattdessen können Sie mit einer Vorsorgevollmacht festlegen lassen, wer Ihre vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten klären soll.

Patientenverfügung

Für den Fall der dauernden Bewusstlosigkeit oder schwerer Dauerschädigung Ihrer Gehirnfunktion können Sie genaue Angabe zu der ärztlichen Behandlung erteilen. Sie können sich einen menschenwürdigen Tod wünschen und lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen.

Sowohl eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung als auch eine Patientenverfügung können privatschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden. Bei einer notariellen Bescheinigung entfällt der Identitätsnachweis der Unterschrift. In bestimmten Bereichen, etwa gegenüber dem Grundbuchamt bei Immobiliengeschäften, dem Handelsregister und oftmals gegenüber der Bank reicht eine private Vollmacht nicht aus.